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Verwertungsnachweise sind rechtlich gefordert

Auszug aus FAR-Nachrichten 2 vom 18.08.2003 / FAR = Fachgruppe Autorückmontage in der BDSV, Düsseldorf.

"Aus Mitgliederkreisen wird immer wieder berichtet, dass Zulassungsstellen bei der Löschung eines Fahrzeuges auf die Vorlage des Verwertungsnachweises verzichten. Damit entfällt das einzige Kontrollinstrument, mit dem der Nachweis einer sachgerechten Altfahrzeug-Entsorgung erbracht werden kann. Nach § 4 II AltfahrzeugV ist der Demontagebetrieb verpflichtet, die Altfahrzeug-Überlassung durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Nach § 27 a I Nr.1 StVZO hat der Halter oder Eigentümer die Pflicht, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle unter Vorlage des Verwertungsnachweises endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Gemäss Abs.2 dieser Vorschrift überprüft die Zulassungsbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und gibt den Verwertungsnachweis mit dem Bestätigungsvermerk zurück."

Stefan Artner, Einkauf, Verkauf

Tel 08453/3201-12

Georg Klehr, Einkauf

Tel 08453/3201-22

Öffnungszeiten:
Mo bis Do 7.00 – 17.00 Uhr
Freitag 7.00 – 14.00 Uhr

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